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§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereines
Forstexperten e.V. mit dem Sitz in Attenkirchen ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Freising eingetragen (VR).
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereines
Forstexperten e.V. (im folgenden „Verein“ genannt) bezweckt:
- Förderung und Unterstützung des Sachverständigenwesens in Bezug auf den Wald - Pflege des Kontaktes zwischen forstlichen Gutachtern, insbesondere solchen, die für den Verein für forstliche Standortserkundung im Privat- und Körperschaftswald in Bayern e.V. g.V. tätig sind oder waren - Pflege und Förderung von forstfachlichem Informationsaustausch - Weiterbildung von Mitgliedern und anderen interessierten Personen oder Perso- nenvereinigungen, hierzu Pflege des Kontaktes mit forstwissenschaftlichen Institutionen - Erarbeitung und Bereitstellung von Fachgrundlagen zur Erstellung von Gutachten in Bezug auf den Wald - Erarbeitung von Beratungsgrundlagen für die Inwertsetzung des Waldes - Förderung und Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit bezüglich der Notwendigkeit einer flächendeckenden, nachhaltigen Waldbewirtschaftung
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied können natürliche Personen, juristische Personen oder Personenvereini- gungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren An- nahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Ver- eins zu richten.
Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein beschließt der Vorstand.
2. Es werden aktive und passive Mitglieder unterschieden. Beide haben in der Mit- gliederversammlung ein Stimmrecht, jedoch haben passive Mitglieder keinen An- spruch auf die kostenlose Nutzung der Infrastruktur des Vereines. Mitglieder kön- nen auf schriftlichen Antrag bis zum 15.11. des Jahres für das kommende Ge- schäftsjahr vom aktiven zum passiven Mitglied oder umgekehrt wechseln, ohne dass dadurch die Mitgliedschaft unterbrochen wird.
3. Personen oder Personenvereinigungen, die den Verein uneigennützig bei der Er- füllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufge- nommen werden. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
4. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Die Ehrenmitgliedschaft ist mit Beitragsfreiheit verbunden. Ehrenmit- glieder haben in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht.
5. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Vereines. Mitglieder können erst nach einjähriger Mitglied- schaft in die Vorstandschaft gewählt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch gegen den Verein. Unberührt davon bleiben Ansprüche, die aus Verträgen mit dem Verein entstehen.
2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15.11. des Jahres schriftlich dem Vorstand gegenüber kündigt (Aus- tritt).
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
- wenn es gegen die Satzung oder gegen satzungsmäßige Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet; - bei unehrenhaftem Betragen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens; - bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte; - wenn es seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als drei Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das beschuldigte Mitglied muß vorher Gelegenheit zur Rechtfertigung vor dem Vorstand erhalten. Das ausge- schlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über welche die nächste Mitgliederversamm- lung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung nach Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
3. Beiträge sind im voraus, bis spätestens Ende Februar des laufenden Jahres zu zahlen. Die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen wird durch den Vorstand bestimmt.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung, - der Vorstand, - die Vorstandschaft.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (MV) statt. Der jeweilige Termin wird in der vorhergehenden MV vorläufig festgelegt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche MV einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Grün- den beantragt wird.
2. Die MV wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter durch schriftliche Einla- dung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen zwei Wochen lie- gen.
3. Die MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig (Ausnah- me: Auflösung des Vereines gemäß § 13). Die MV wird vom Vorstand geleitet.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungs- tag schriftlich oder zur Niederschrift beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge müssen nur behandelt werden, wenn die MV dies mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder beschließt.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts ande- res bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Für die Durchführung von Wahlen wird vor Beginn der Wahl ein Wahlleiter von den anwesenden Mitgliedern bestimmt (Ausnahme: Ergänzungswahlen gem. § 9 Abs. 2 Satz 3 bzw. § 9 Abs. 4 Satz 3). Der Wahlleiter muss mit den Abs. 6 u. 7 des § 7 vorliegender Satzung vertraut sein oder durch den Vorstand gemacht werden; er kann für kein Amt der Vorstandschaft kandidieren. Zu Beginn der Wahl können von jedem anwesenden Mitglied Kandidaten aufgestellt werden; der Wahlleiter befragt jeden Kandidaten, ob er sich der Wahl stellt. Mit Bejahung dieser Frage hat der Kandidat, der gewählt wird, die Wahl angenommen. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
7. Stimmberechtigt ist jedes anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Ein Mit- glied kann einem anderen eine Abstimmungsvollmacht erteilen. Diese ist jeweils nur für eine MV gültig.
8. Über die MV ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
- die Wahl des Vorstandes und der Vorstandschaft sowie deren Gesamtstärke, - die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern, - die Entlastung des Vorstandes, - die Ernennung von Ehrenmitgliedern gem. § 3 Abs. 2 dieser Satzung, - die Beschwerde gem. § 4 Abs. 3 dieser Satzung, - die Festlegung von Beiträgen, Aufnahmegeldern und Umlagen gem. § 5 Abs. 2 dieser Satzung, - die Behandlung von Anträgen gem. § 7 Abs. 4 dieser Satzung, - die Beschwerde gem. § 12 Abs. 3 dieser Satzung und - die Auflösung des Vereines gem. § 13 dieser Satzung
§ 9 Vorstand und Vorstandschaft
1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet. Dem Vorstand gehören der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende an.
2. Der Vorstandschaft gehören an:
- der Vorsitzende, - der stellvertretende Vorsitzende, - bis zu fünf weitere Mitglieder.
Über eine Erhöhung der Anzahl der weiteren Mitglieder in der Vorstandschaft auf bis zu fünf Personen entscheidet die MV jährlich. Ggf. ist eine Ergänzungswahl durchzuführen; die Amtszeit des neu gewählten Mitgliedes der Vorstandschaft en- det in diesem Fall zeitgleich mit der Amtszeit der übrigen Vorstandschaft. Eine Reduzierung der Gesamtstärke der Vorstandschaft ist nur bei den MV möglich, bei denen Vorstand und Vorstandschaft neu gewählt werden, oder, wenn ein Mit- glied der Vorstandschaft während seiner Amtszeit ausscheidet, bei der darauffol- genden regulären MV.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stell- vertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Ver- tretung befugt.
4. Der Vorstand und die Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu einer Abwahl im Amt. Wie- derwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während seiner Amtszeit aus, so ist vom Vorstand bis zur nächsten regulären MV, bei der dann eine Ergänzungswahl durchzuführen ist, ein Mitglied kommissarisch einzusetzen. Scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten eine MV einzuberufen, die eine Er- gänzungswahl durchführt.
5. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stim- mengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über Sitzungen der Vorstandschaft ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand
- bereitet die MV vor und führt deren Beschlüsse aus, - entscheidet über die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht gem. dieser Satzung der MV vorbehalten ist, und - führt die laufenden Geschäfte.
§ 11 Aufgaben der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft hat die Geschäftsführung und -leitung des Vereins nach innen zur Aufgabe. Sie ist verpflichtet, für die Einhaltung und Ausführung aller Bestimmun- gen dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu sorgen.
§ 12 Rechtsordnung
1. Verstöße gegen den Vereinszweck können durch Ordnungsmaßnahmen geahn- det werden. Eine Ordnungsmaßnahme darf nur verhängt werden, wenn der Ver- stoß schuldhaft begangen worden ist.
2. Als Ordnungsmaßnahmen können verhängt werden:
a) Verwarnung, b) Geldbuße, c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden, mit sofortiger Suspendierung, d) zeitlicher oder dauernder Ausschluss von Veranstaltungen bzw. aus dem Verein (s.a. § 4 Abs. 3).
3. Die Ordnungsmaßnahmen übt die Vorstandschaft aus. Das beschuldigte Mitglied muss vorher Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Vorstandschaft erhalten. Ge- gen die Ordnungsmaßnahme kann binnen 4 Wochen durch schriftliche Begrün- dung Einspruch eingelegt werden. Über die Beschwerde ist bei der nächsten MV zu entscheiden.
§ 13 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, eigens zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen MV mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen wer- den. Bei dieser MV müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Wird diese Anzahl nicht erreicht, so muss unverzüglich eine weitere MV ein- berufen werden, die zwei bis vier Wochen nach der ersten stattfinden soll. Bei dieser zweiten außerordentlichen MV kann die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder mit einer 3/4-Stimmenmehr- heit beschlossen werden.
2. Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet den Vereinsgläubigern nur das Ver- einsvermögen. Das nach der Auflösung und Abwicklung der Vereinsverhältnisse verbleibende Aktivvermögen wird gleichmäßig auf alle zum Zeitpunkt der Auflö- sung im Verein befindlichen Mitglieder ohne Rücksicht auf ihre Stellung innerhalb des Vereines aufgeteilt.
Stand: 18.07.2002
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